Kleine Anfrage und Antwort: Ungesteuerter Ausweichverkehr BAB 4 – Belastung der Anwohner in der Gemeinde Reinsberg, insbesondere an der S 195 (Teil 2)

Es handelt sich hier um Teil 2 meiner Anfrage vom 11. November 2024, die am 4. Dezember 2024 beanwortet wurde (Teil 1).

Vorbemerkung: Der Autobahnabschnitt der BAB 4 zwischen Nossen/Siebenlehn und Dresden ist chronisch überlastet und staugefährdet. 
Sobald Stau auftritt, entsteht unkontrollierter Ausweichverkehr indem Fern- und Schwerlastverkehr auf Nebenstraßen ausweicht.
Für diesen – wie oben dargelegt – kritischen Autobahnabschnitt ist keine Bedarfsumleitung bekannt und wird von den Bürgern gefordert. 
In der Diskussion dafür ist die Staatstraße S36. Dafür sollte u. A. eine Ortsumgehung Wilsdruff gebaut werden. 
Dieser Ausbau sollte Anfang 2024 beginnen.

Frage 1: Wie ist der Ausführungsstand zur Ortsumgehung Wilsdruff (u.A. auf Seite der S36) inkl. Ausbau Autobahnanbindung, welche Voraussetzung für eine Bedarfsumleitung ist?

Die Fragestellung zielt auf den Sachstand von zwei verschiedenen Projekten ab, die getrennt voneinander geplant und realisiert werden.
Zum einen handelt es sich um das Projekt "S 177 Umbau der AS Wilsdruff mit Ausbau der S 177", für welches bereits ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss ergangen ist und der Ausbau Anfang 2023 planmäßig begonnen hat.
Zum anderen wird das Projekt "S 36 Verlegung westlich Wilsdruff" angesprochen. 
Hierbei handelt es sich um ein Neubauvorhaben, für welches derzeit noch das Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen läuft. 
Die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses wird noch in 2024 erwartet.

Frage 2: Sollte die in - 1. genannte Ausführung nicht im Zeitplan liegen, warum nicht?

Beide Vorhaben liegen in ihren aktuellen Zeitplänen.

Frage 3: Welche Streckenführung ist für diese Bedarfsumleitung insgesamt vorgesehen?
Frage 4: Wie ist der Ausführungsstand bzgl. der Bedarfsumleitung insgesamt?
Frage 5: Sollte die in - 4. genannte Ausführung nicht im Zeitplan liegen, warum?

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5:
Bedarfsumleitungen für die Autobahn liegen in der Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes bzw. der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde.
Eine Bedarfsumleitung für Autobahnen muss grundsätzlich baulich geeignet sein, den Verkehr der Autobahn zeitweilig ganz oder teilweise aufzunehmen. 
Das heißt, es dürfen keine entgegenstehenden zu geringen Fahrbahnbreiten, Tonnagebegrenzungen, Höhenbegrenzungen oder sonstigen Beschränkungen, wie z. B. Verbote für Gefahrguttransporte, vorhanden sein. 
Zudem muss sie ausreichend leistungsfähig und verkehrssicher sein. 
Durch die Umleitung darf keine neue Gefahrensituation an anderer Stelle geschaffen werden. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (insbesondere in den betroffenen Ortsdurchfahrten) müssen  ewährleistet werden können. 
Die Beschilderung richtet sich dann nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen Ausgabe 2021 (RUB).

Mit freundlichen Grüßen
Martin Dulig

 

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